Nachhilfeförderung durch den Staat

Gibt es eine Förderung von Nachhilfe? Zahlt der Staat so einfach den Nachhilfeunterricht Ihrer Kinder? Natürlich nicht, denn Lernen müssen die Eltern in Gang setzen und durch ihr Vorbild auch ermöglichen. Man geht auch davon aus, dass bei entsprechender Intelligenzentwicklung die Kinder das verstehen, was man ihnen in der Schule beibringt. Wer seine Kinder breit fördert, ihnen die Welt erklärt, den Schulstoff erläutert, hat die besten Grundsteine gelegt. Sieht sich jemand nicht in der Lage wegen fehlender eigener Bildung oder schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen Nachhilfe selbst finanzieren zu können, gibt es Hilfe. Liegen Probleme beim Kind vor, kann gezielte Förderung helfen, das auszugleichen, aber nicht oder ganz selten auf Kosten der Krankenkasse. Nachhilfe ist zunächst einmal Privatsache, auch wenn in einigen Fällen der schlechte oder zu laute Unterricht schuld sein kann. Nur wenn eine Behinderung vorliegt, das kann auch eine seelische sein, oder festgestellte Verhaltensauffälligkeiten, Lernprobleme können Teilhabemöglichkeiten  oder Integrationsmaßnahmen nach den Sozialgesetzbüchern subventioniert werden. Wichtig sind immer ernsthafte Stellungnahmen der Schule.

Eltern bleiben erst einmal selbst verantwortlich

Wer nur einen kleinen Geldbeutel hat, kann verschiedene Möglichkeiten wahrnehmen, günstig Nachhilfe zu bekommen. Viele Haupt- und Realschulen bieten nachmittags Förderunterricht an. Die Höhe der Kosten hängt von den Forderungen der Schulen ab. (Nicht nur) In der Grundschule sind die Lehrer per Gesetz angehalten, die schwächeren Schüler zu fördern, wenigstens in Rheinland-Pfalz. Es ist hier auch kein Ende der Förderung festgelegt. Bei Bedarf kann die Schule das je nach Region bis zum Schulabschluss durchziehen. LRS und Dyskalkulie werden ganz oft speziell gefördert. Nicht alle Lehrkräfte bewältigen das, die Klassengröße ist ein Grund. Wer lieber zu Hause Hilfe will, kann ältere Schüler ansprechen oder Studenten. Die Stundensätze beginnen bei 5 EUR die Stunde. Alles andere ist Verhandlungssache.

Hier zahlt der Staat

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, können einen Anspruch haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes wegen Minderverdienst (z.B. alleinerziehende Mütter) trotzdem nicht decken können.

  • Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern bzw. des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.
  • Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Also erst die schulischen Betreuungsangebote ausprobieren, und reichen die nachweislich nicht aus, kann Einzelnachhilfeunterricht  oder Lerntherapie durch externe Fachkräfte zu angemessenen Preisen (z.B. 25 bis 30 EUR/Stunde) übernommen werden. 
  • Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 10 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.
  • Persönlicher Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro – insgesamt 100 Euro.
  • Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
  • Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).

Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Die zuständigen Kommunen und Kreise können einen Gutschein für die Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld, zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag für den Verein, direkt an die Anbieter überweisen. Die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets kann im Detail in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich sein.

Seit dem 1. August 2013 gelten zudem folgende Verfahrenserleichterungen:

  • sogenannte berechtigte Selbsthilfe: Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern schon verauslagt haben, möglich, wenn Sach- oder Dienstleistungen (Gutschein oder Direktzahlung an den Anbieter) unverschuldet nicht rechtzeitig beantragt oder erbracht werden konnten (z. B. bei kurzfristig angesetzten Schulausflügen);
  • Der Teilhabebetrag von bis zu 10 Euro monatlich kann im gesamten Bewilligungszeitraum, auch rückwirkend ab dessen Beginn, angespart werden (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder für Freizeiten);
  • Für Klassenfahrten kann das Geld unmittelbar an die Kinder bzw. ihre Eltern augezahlt werden.

Hinweis: Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Dort wird es von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Auch bei Fragen zu Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bleibt das Jobcenter Ihr Ansprechpartner. Dort stellen Sie Ihren Antrag. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen Ihnen den richtigen Ansprechpartner, wenn es nicht das Sozialamt ist.

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